Rechtstracker.at
Norm
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Fassungen
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
BGBl
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Judikatur
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
×
alle §§
Art. 13
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 13
neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF
BGBl. III Nr. 218/2014
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Sicherheitsbehörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.