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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Sicherheitsbehörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.