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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Indien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 60/2015 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Berechnung der österreichischen Leistungen
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.