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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.