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Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 183/2016 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Haftung und Kostendeckung
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.