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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Ausbau des Handels
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszubauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt zu erhöhen. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu diesem Zweck wird insbesondere eine stärkere Qualifizierung in Bereichen wie den folgenden angestrebt: Strategien für den Ausbau des Handels, Optimierung des Handelspotenzials einschließlich der APS-Präferenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen, Transparenz der Politik, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften, Marktinformationen, Entwicklung der Institutionen und regionale Vernetzung.
(2) Die Vertragsparteien nutzen in vollem Umfang Handelshilfeprogramme und andere, ergänzende Hilfeprogramme für die Steigerung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien.
Schlagworte
Binnenmarkt, Regionalmarkt