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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM) (COTIF) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Verladen und Entladen des Gutes
§ 1.
Der Absender und der Beförderer vereinbaren, wem das Verladen und das Entladen des Gutes obliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, trifft die Pflicht zum Verladen und Entladen bei Stückgut den Beförderer, während bei Wagenladungen die Pflicht zum Verladen den Absender und die Pflicht zum Entladen nach der Ablieferung den Empfänger trifft.
§ 2.
Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung und hat dem Beförderer insbesondere den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beförderer hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.