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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umweltschutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder.
(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften an.
(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusammenarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, an.