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Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 13 § 1neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 13 § 1↗RIS↗
Artikel XIII. § 1. Die beweglichen und unbeweglichen Güter der kirchlichen Rechtssubjekte werden im Rahmen der für Alle geltenden Staatsgesetze gewährleistet. In eben diesem Rahmen hat die Kirche das Recht, neue Güter zu erwerben und zu besitzen; die derart erworbenen Güter werden in gleicher Weise unverletzlich sein.