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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 131neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 131↗RIS↗
Artikel 131
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum schwedischen Markt zu ermöglichen.