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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 131neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 131↗RIS↗
Artikel 131
Bezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros
Die Bezahlung von Lieferungen, die das Internationale Büro zugunsten der Postverwaltungen gegen Entgelt besorgt, muss raschestmöglich erfolgen, spätestens aber sechs Monate ab dem Monatsersten nach Übermittlung der Rechnung durch das Internationale Büro. Ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist werden die fälligen Beträge mit 5% p.a. zugunsten des Vereins verzinst.