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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 133neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 133↗RIS↗
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 133
Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zur Allgemeinen Verfahrensordnung
Um rechtswirksam zu werden, bedürfen die Kongressvorschläge zur vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung der Zustimmung der Mehrheit der beim Kongress vertretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer. Dabei müssen zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsländer des Vereins anwesend sein.