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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 134geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 185/2006 · danach: BGBl. III Nr. 171/2013 Art. 134↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 171/2013 Art. 134↗RIS↗
Artikel 134
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) Der Ausschuss besteht aus einundvierzig zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.
Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.
Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.