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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 134neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 134↗RIS↗
Artikel 134
Geltungsbereich dieses Teiles
(1) Dieser Teil gilt für das Gebiet.
(2) Die Tätigkeiten im Gebiet werden durch diesen Teil geregelt.
(3) Die Erfordernisse für die Hinterlegung und Veröffentlichung der Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten mit den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Grenzen sind in Teil VI wiedergegeben.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Festlegung der äußeren Grenzen des Festlandsockels nach Teil VI oder die Gültigkeit von Übereinkünften betreffend die Abgrenzung zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.