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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Art. 134neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 134↗RIS↗
KAPITEL 26
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 134
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in der Republik Moldau zu stärken,
b) in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
c) umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise, zu gewährleisten.
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Informationsaustausch