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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien 1
Art. 135neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 256/2013 Art. 135↗RIS↗
ARTIKEL 135
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Serbiens.
Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die Bestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten Resolution unberührt.