▾Art. 136geändertÜberschrift, Text (entfallen), Anm (neu)
Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Artikel 136
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 140b gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009)