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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 136neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 136↗RIS↗
ABSCHNITT 2. FÜR DAS GEBIET GELTENDE GRUNDSÄTZE
Artikel 136
Gemeinsames Erbe der Menschheit
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.