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Fassungsvergleich zu Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen 1
Art. 139neu
in Kraft ab 27.02.1954 · idF BGBl. Nr. 155/1953 Art. 139↗RIS↗
Artikel 139
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.