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Norm
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Fassungen
Art. 139 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
BGBl
Art. 139 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Judikatur
Art. 139 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Art. 139 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
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Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
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Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 139
neu
in Kraft ab 27.02.1954 · idF
BGBl. Nr. 155/1953
Art. 139↗
RIS↗
Artikel 139
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.