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Fassungsvergleich zu Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen 1
Art. 13 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 131/2001 Art. 13 (ÜR)↗RIS↗
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 8, BGBl. Nr. 182/1962)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 und Z 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
(Anm.: Z 6 und Z 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)