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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 13ageändert
in Kraft 24.08.1948 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 160/1948 · danach: BGBl. Nr. 262/1996 Art. 13a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 262/1996 Art. 13a↗RIS↗
Artikel XIIIa.
Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und Darlehensgeschäften, unterworfen werden, sofern sie zwischen Mitgliedern oder Besuchern einer Effektenbörse, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung eines an einer Effektenbörse bestellten Handelsmäklers Handelsmaklers (Sensals), geschlossen werden und sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Handelsmäkler Handelsmakler.
Anmerkung
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft
gesetzt idF BG, BGBl. Nr. 183/1925.
Schlagworte
Effektgeschäfte, Devisengeschäfte, Valutengeschäfte, Lombardgeschäfte, Eskomptegeschäfte
Effektgeschäfte, Devisengeschäfte, Valutengeschäfte, Makler, Lombardgeschäfte, Eskomptegeschäfte