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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden 1
Art. 14neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von der österreichischen und der schwedischen Regierung gemeinsam festgesetzt wird.
Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die Vergütungen der Kommissäre gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.