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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Die vertragschließenden Teile werden der Ständigen Vergleichskommission alle zweckdienlichen Auskünfte liefern und ihr in jeder Hinsicht und soweit nur irgend möglich die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtern.