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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 14neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Parteien erleichtern die Arbeiten der Besonderen Vergleichskommission und lassen ihr insbesondere in größtmöglichem Ausmaße alle sachdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen. Sie werden alle ihnen zu Gebot stehenden Mittel einsetzen, um in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend ihren Rechtsvorschriften der Vergleichskommission die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheins zu ermöglichen.