Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
ABSCHNITT III.
Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.
Artikel 14.
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.