Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 14↗RIS↗
ABSCHNITT III.
Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.
Artikel 14.
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.