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Fassungsvergleich zu Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 16.03.1966 · idF BGBl. Nr. 45/1966 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, denen zufolge die Angehörigen und die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der anderen Partei die gleiche Behandlung wie die Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation erfahren, nicht anwendbar sind:
a) auf Begünstigungen, die eine der Hohen Vertragschließenden Parteien dritten Staaten auf Grund einer multilateralen Vereinbarung gewährt oder in Zukunft gewähren sollte,
b) auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden Partei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Schlagworte
Meistbegünstigung