Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 16.09.1972 · idF BGBl. Nr. 331/1972 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
In der Grenzlinie dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden. Diese müssen mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein.