Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14aufgehoben
Artikel 14
(1) Materialien, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben befreit unter der Voraussetzung, daß sie nach Durchführung der Aufgaben wieder rückgeführt werden, es sei denn, die Rückführung unterbleibt wegen völliger Abnützung oder Untergangs der Materialien.
(2) Die Mitglieder der Kommission, die Experten und Hilfskräfte dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein- und Ausfuhrabgaben mitführen.
(3) Waren, die nach den Absätzen 1 und 2 abgabenfrei bleiben, sind von Ein- und Ausfuhrverboten sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
(4) Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben benötigten Waren eine erleichterte Zollabfertigung und -überwachung zu. Insbesondere kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.