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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL XIV
Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, daß er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schiedskommission ein.