Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
UNTERSTÜTZUNG VON BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND WOHNEN
a) den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung des Antragstellers erheblichen Einzelheiten;
b) die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten oder den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag bezieht;
c) den Zweck des Antrags.