Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Übermittlung von Informationen
Jede Partei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates jede entsprechende Information über Gesetzesbestimmungen und sonstige Maßnahmen, die sie zu dem Zweck getroffen hat, den Bestimmungen dieser Charta zu entsprechen.