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Fassungsvergleich zu Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT 1
Art. 14neu
in Kraft ab 04.06.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1988 Art. 14↗RIS↗
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 14
(1) Dieses Protokoll liegt bis zum 20. November 1978 für die INTELSAT-Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten INTELSAT-Vertragsparteien zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt.