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Fassungsvergleich zu Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung (aufgehoben) 1
Art. 14aufgehoben
in Kraft 01.10.1990 – 31.10.1998 · idF BGBl. Nr. 400/1991 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Das Sekretariat führt ein besonderes Register, in welches das Datum der Eintragung jeder Beschwerde und das Datum der Beendigung des betreffenden Verfahrens vor der Kommission eingetragen werden.