Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder) (aufgehoben) 1
Art. 14aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 863/1992 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:
1. Diagnosegeräte
a) Computer-Tomographen
b) Emissions-Computer-Tomographen
c) Kernspin-Tomographen
d) Koronarangiographische Arbeitsplätze
e) Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte
f) Positronen-Emissionstomographen
2. Therapiegeräte
a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte
b) Linearbeschleuniger
c) Stoßwellenlithotripter
d) Kreisbeschleuniger
e) Gamma-Knives
3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die der Fonds durch
Erlassung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung für medizinisch-technische Großgeräte) zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
Schlagworte
Betriebszuschuß, Diagnosegerät, Bedarfsplanung