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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Regelmäßiger Bericht
Das Präsidium legt dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens vor.