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Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 02.02.1997 · idF BGBl. I Nr. 17/1997 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Anlage 1: Übersichtskarte
Anlage 2: IUCN-Richtlinien
Anlage 3: Aufwand bzw. Kosten für den laufenden Betrieb Nationalpark Donau-Auen