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Fassungsvergleich zu Schutz der Unterseekabel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Unterseekabel 1
Art. 14neu
in Kraft ab 27.04.1888 · idF RGBl. Nr. 40/1888 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
Denjenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, wird über ihr Begehren gestattet, demselben beizutreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den anderen betheiligten Regierungen notificirt werden.