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Fassungsvergleich zu Berner Übereinkunft (Römische Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14.
(1) Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.
(2) Kinematographische Erzeugnisse werden wie Werke der Literatur oder Kunst geschützt, wenn der Urheber dem Werk einen eigentümlichen Charakter gegeben hat. Fehlt dieser Charakter, so genießt das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.
(3) Unbeschadet der Rechte des Urhebers des vervielfältigten oder bearbeiteten Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Vervielfältigungen oder Erzeugnisse, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.
Schlagworte
Filmwerk, Laufbild, Lichtbild, Bearbeitung, vorbestehendes Werk