Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Vertrages Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.