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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Juli 1964 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.