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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 30.04.1966 · idF BGBl. Nr. 37/1966 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Den Haag am 6. Februar 1963, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.