Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Verfahren
Das Verfahren zur Anerkennung oder zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.