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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Verfahren
Das Verfahren zur Anerkennung oder zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.