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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 1
Art. 14neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 13 in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde