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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 12.01.1971 · idF BGBl. Nr. 2/1971 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Hohen Vertragschließenden Teile können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen betreffen. Sieht das Recht ihres Staates dies vor, so können die diplomatischen oder konsularischen Vertreter auch die Leistung des Eides durch ihre Staatsangehörigen entgegennehmen. Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.