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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 378/1972 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.