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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 716/1974 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro ausgetauscht.
(2) Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und die Eidgenössische Polizeiabteilung übermitteln einander auf Ersuchen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um dem ersuchenden Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob sie Anlaß zu innerstaatlichen Maßnahmen geben.