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Fassungsvergleich zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Stellt das innerstaatliche Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, keine einheitliche Rechtsordnung dar, so sind im Sinne dieses Übereinkommens als „innerstaatliches Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört“ und als „Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört“ das Recht und die Behörden zu verstehen, die durch die im betreffenden Staat geltenden Vorschriften und, mangels solcher Vorschriften, durch die engste Bindung bestimmt werden, die der Minderjährige mit einer der Rechtsordnungen dieses Staates hat.
Anmerkung
Keiner der derzeitigen Vertragsstaaten ist ein solcher Mehrrechtsstaat.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, interlokales Recht