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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 22.09.1975 · idF BGBl. Nr. 196/1976 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden und künftigen Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.