Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 1
Art. 14neu
in Kraft ab 04.08.1978 · idF BGBl. Nr. 446/1978 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.