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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Die Gerichte jedes der Vertragsstaaten haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine nach diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(2) Im Fall der Dringlichkeit können jedoch bei den Gerichten jedes der Vertragsstaaten vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt werden, gleich, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.