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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 145/1980 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der zuständigen Behörden des eigenen Staates.